Liebe Eltern, liebe Erzieherinnen,

die Richtlinien des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und die ärztliche Impfberatung nach § 34 Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind ausgelaufen. Was bedeutet das für Sie?

Mit dem Auslaufen der Richtlinien können der schriftliche Nachweis über die ärztliche Impfberatung und der Nachweis über die ärztliche Untersuchung nach § 4 KiTaG künftig auch anderweitig, bspw. durch Vorlage der Teilnahmekarte aus dem Vorsorgeuntersuchungsheft („UHeft“) des Kindes sowie durch Vorlage des Impfausweises erbracht werden.

In welcher Form der Nachweis gegenüber der Einrichtungsleitung erbracht wird, obliegt der Entscheidung der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten. Sofern die Eltern einen gesonderten schriftlichen Nachweis für den Nachweis der Impfberatung nach § 34 Absatz 10a IfSG (also nicht durch das „U-Heft“ oder den Impfausweis) wünschen, kann dieser auch zukünftig durch eine ärztliche Bescheinigung erfolgen. Die Form der schriftlichen Bescheinigung kann dabei frei gewählt werden. Dabei entstehen jedoch Kosten, welche nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden und von den Eltern selbst in der Praxis bezahlt werden müssen.

Diese Entscheidung wurde im Zuge unserer aktuellen Bemühungen zur Entbürokratisierung getroffen und soll zur Entschlackung der gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie zur Entlastung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach § 4 KiTaG und § 34 Absatz 10a IfSG beitragen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte per Mail an das Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz im Landesgesundheitsamt (Kontaktadresse: Gesundheitsschutz@sm.bwl.de).

Hier können Sie das Anschreiben der Ministerien lesen.